In der Stadtverwaltung Bischofswerda ist die Stelle als
neu zu besetzen.
Die Wahl des Protokollführers erfolgt durch den Stadtrat der Stadt Bischofswerda. Anschließend findet die Berufung und Vereidigung durch das Amtsgericht Bautzen statt.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre nach dem Amtsantritt (§ 5 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG).
Es ist vorgesehen, den Protokollführer für den Friedensrichter am 29.09.2026 durch den Stadtrat Bischofswerda zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes Bautzen (§ 7 Abs. 1 SächsSchiedsGütStG).
Für die Tätigkeit wird eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Änderungen des Aufgabengebietes sind möglich.
Voraussetzung für die Bewerbung sind (gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG):
Der Protokollführer muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Protokollführer kann nicht sein, wer
Als Protokollführer soll nicht tätig sein, wer
Die Bewerber haben gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nicht vorliegen, und eine Einwilligung zu erteilen, Auskünfte zu den Ausschlussgründen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde und der Vorstand des Amtsgerichts befugt sind, die vorgenannte Erklärung zu verlangen.