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In der Stadtverwaltung Bischofswerda ist die Stelle als

Ehrenamtlicher Protokollführer für den Friedensrichter (m/w/d)

Umfang

nach Bedarf

Befristung

5 Jahre

Vergütung

monatliche Aufwandsentschädigung

Beginn

zum nächstmöglichen Zeitpunkt

neu zu besetzen.

Die Wahl des Protokollführers erfolgt durch den Stadtrat der Stadt Bischofswerda. Anschließend findet die Berufung und Vereidigung durch das Amtsgericht Bautzen statt.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre nach dem Amtsantritt (§ 5 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG).

Es ist vorgesehen, den Protokollführer für den Friedensrichter am 29.09.2026 durch den Stadtrat Bischofswerda zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes Bautzen (§ 7 Abs. 1 SächsSchiedsGütStG).

Für die Tätigkeit wird eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt.

Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten:

  • Protokollierung von Verhandlungen des Friedensrichters

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Änderungen des Aufgabengebietes sind möglich.


Was wir erwarten:

Voraussetzung für die Bewerbung sind (gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG):

Der Protokollführer muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Protokollführer kann nicht sein, wer

  • als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist,
  • die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
  • das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist,
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.


Als Protokollführer soll nicht tätig sein, wer

  • bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird,
  • nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt,
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
  • für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.


Die Bewerber haben gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nicht vorliegen, und eine Einwilligung zu erteilen, Auskünfte zu den Ausschlussgründen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde und der Vorstand des Amtsgerichts befugt sind, die vorgenannte Erklärung zu verlangen.